Pflegekasse

Alle Mitglieder der BKK RWE sind automatisch auch pflegeversichert. Für Ehegatten und Kinder der Versicherten besteht wie bei der Krankenversicherung eine kostenfreie Familienversicherung.

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss sowohl bei häuslicher als auch bei vollstationärer Pflege eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre erfüllt sein.

Die Leistungen der Pflegeversicherung bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Die entsprechende Beurteilung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgenommen. Danach erfolgt eine Zuordnung zu einer Pflegestufe:

Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige
Pflegstufe II: Schwerpflegebedürftige
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige
Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt monatlich in der Pflegestufe

(I) Euro 235
(II) Euro 440
(III) Euro 700
Sachleistung

Wird die Pflege durch einen Pflegedienst erbracht, werden die Kosten dafür von der Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Je nach Pflegestufe werden Aufwendungen bis zu folgender Höhe monatlich übernommen.

(I) Euro 450
(II) Euro 1.100
(III) Euro 1.550
(III) Euro 1.918 (besonderer Härtefall)

Abweichende Sätze gelten für die vollstationäre Pflege.

Vollstationäre Pflege

Ist die häusliche Pflege nicht mehr möglich, übernimmt die Pflegekasse der BKK RWE auch die Kosten für die vollstationäre Pflege. Der Zuschuss berechnet sich entsprechend der Pflegestufe:

Pflegestufe I bis zu 1.023 Euro
Pflegestufe II bis zu 1.279 Euro
Pflegestufe III bis zu 1.550 Euro
Pflegestufe III, Härtefälle bis zu 1.918 Euro
Kombinationsleistung

Pflegebedürftige können auch die sogenannte Kombinationsleistung wählen, d.h. wenn die Sachleistung (siehe weiter oben) nur teilweise in Anspruch genommen wurde, wird daneben ein anteiliges Pflegegeld (siehe weiter oben) gezahlt.

Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege

In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung leben, eine fachgerechte Pflege ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige Betreuung nötig ist. Die Pflegekasse bezahlt dann eine entsprechende teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege einschließlich der notwendigen medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung und der Transportkosten.

Die Höchstbeträge hierfür liegen in Pflegestufe I bei 450 Euro, in Stufe II bei 1.100 Euro und in Stufe III bei 1.550 Euro (besonders schwere Fälle: 1.918 Euro).

Neben dieser allgemeinen Erhöhung der Leistung wird außerdem bei der Kombination von Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Sachleistungen und/oder dem Pflegegeld der höchstmögliche Gesamtanspruch auf das 1,5-fache des bisherigen Betrags erhöht. Zwar können diese Leistungen auch bisher schon miteinander kombiniert werden, allerdings gelten bislang als Leistungsobergrenze insgesamt jeweils das Pflegegeld oder die Sachleistung, sodass im Ergebnis regelmäßig zu wenig Spielraum für Leistungen für die Versorgung zu Hause verbleibt. Wird also beispielsweise 50 % der Leistung der Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen, besteht künftig zusätzlich noch ein 100 %-iger Anspruch auf Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung. Letzterer erhöht sich allerdings nicht, wenn weniger als 50 % der Leistung für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen wird. Die Leistungsverbesserungen kommen so der Tages- und Nachtpflege zugute.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen je nach Schweregrad bis zu 100 Euro bzw. 200 Euro monatlich erhalten.

Hinsichtlich der zusätzlichen Betreuungsleistungen können Versicherten in häuslicher Pflege Aufwendungen erstattet werden, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme folgender Leistungen entstehen:

  • der Tages- oder Nachtpflege
  • der Kurzzeitpflege
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45 c Sozialgesetzbuch XI gefördert oder förderungsfähig sind
  • der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschafltichen Versorgung handelt.

Ist der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft worden, kann der Restanspruch in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson durch Urlaub, Krankheit o. Ä. verhindert, übernimmt unsere Pflegekasse Kosten für eine notwendige Ersatzpflege. Der Anspruch ist gesetzlich auf vier Wochen und höchstens 1.550 Euro je Kalenderjahr begrenzt. Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss die/der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung seiner Pflegeperson mindestens 6 Monate lang häuslich gepflegt worden sein. Diese Wartezeit ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, kann die Pflegekasse die Kosten für die vollstationäre Pflege in einer dafür zugelassenen Einrichtung übernehmen. Dies gilt:

  • für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse der BKK RWE übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.550 Euro.  

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, an die abgebende Stelle zu leisten. Bei einer leihweisen Überlassung entfällt die Zuzahlung.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse der BKK RWE kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen leisten, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Beiträge zur Rentenversicherung

Wer Pflegebedürftige betreut bzw. wer als Pflegeperson Angehörigen und Freunden ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden ermöglicht, verzichtet in aller Regel ganz oder zumindest teilweise auf eine Berufstätigkeit - mit dem Ergebnis: Sie/Er kann nur eingeschränkt etwas für ihre/seine Altersfürsorge tun.

Die Pflegekasse der BKK RWE zahlt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen für Pflegepersonen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig waren.

Allerdings: Wer neben seiner Pflegetätigkeit noch eine Berufstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden ausübt, für den werden keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung gezahlt.

Einführung einer Pflegezeit

Seit Juli 2008 gilt ein Anspruch auf eine Pflegezeit: Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung - wie bereits nach geltendem Recht - von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.

Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.

In einer akut auftretenden Pflegesituation kann so eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Auch in dieser Zeit ist der frei gestellte Arbeitnehmer sozialversichert.

Pflegeanbieter im Test: BKK-PflegeFinder

Etwa die Hälfte der Menschen in Deutschland wird im Laufe ihres Lebens zum Pflegefall. Die Pflegebedürftigkeit zeichnet sich dabei häufig über einen längeren Zeitraum ab, in anderen Fällen wiederum tritt sie ohne Vorwarnung ein, wie zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Betroffene und  ihre Angehörigen stellt dies vor eine Reihe von Fragen und schwierige Entscheidungen. Dazu gehört oftmals auch die Auswahl eines geeigneten Pflegeanbieters. Hierbei will die BKK den betroffenen Familien helfen. Der BKK PflegeFinder soll Sie dabei unterstützen, eine ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung nach Ihren Wünschen zu finden. So können Sie in dem Portal über die Eingabe der Pflegeart, die Postleitzahl und die Eingrenzung von 1 bis 50 km Ihre Suche spezifizieren. Unterschieden wird zwischen ambulanter Pflege, vollstationärer Pflege, Kurzzeitpflege,  Nachtpflege und Tagespflege. In den Detailinformationen zur jeweiligen Einrichtung finden Sie dann Bewertungen der Pflegeeinrichtungen hinsichtlich Leistungen und Qualität (Transparenzberichte nach § 115 SGB XI). Zudem liefert der PflegeFinder eine umfassende Preisauskunft mit Informationen zu den jeweils anfallenden Kosten in den verschiedenen Pflegestufen. Dabei werden sowohl die Gesamtkosten als auch ein eventuell anfallender Eigenanteil aufgelistet. Die Bewertungen reichen von 1 (=sehr gut) bis 6 (=mangelhaft). Damit haben Sie es deutlich leichter, eine geeignete Einrichtung bzw. einen geeigneten Pflegedienst zu finden. Der BKK-PflegeFinder hat Anfang dieses Jahres die am 14.01.2010 eingeführte Pflegedatenbank PAULA abgelöst.

Kostenlose Beratung pflegender Angehöriger

Die Pflegekasse der BKK RWE fördert für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen die Teilnahme an einer individuellen Schulung, die bei Ihnen zu Hause durchgeführt wird. Ziel ist die Stärkung der häuslichen Pflege und die Unterstützung des eherenamtlichen Engagements von Pflegekräften. Über die verschiedenen Möglichkeiten der Teilnahme beraten wir Sie gern. Die Teilnahme ist für Sie kostenlos.

Eine individuelle Schulung für Angehörige bieten wir auch speziell für den Personenkreis der demenzerkrankten Menschen an.

Sollten Sie Fragen haben melden Sie sich bei:

Herr Otto Tel.: 05141 / 9466-403
Frau Stockert Tel.: 05141 / 9466-450
Frau Aßmann Tel.: 05141 / 9466-451
Frau Vogel Tel.: 05141 / 9466-415

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