Sozialversicherung 2012: Die neuen Zahlen und Daten

Viele Rechengrößen in der Sozialversicherung wurden mit Wirkung zum 01.01.2012 geändert. Wir haben die wichtigsten Zahlen und Daten für 2012 für Sie zusammengefasst. Über Änderungen und Neuregelungen werden wir Sie wie immer aktuell informieren.

Beiträge zur Krankenversicherung

Alle Beitragssätze in der Sozialversicherung bleiben 2012 stabil. Der Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt weiterhin bei 15,5 % des Bruttoeinkommens, der Beitrag zur Rentenversicherung wurde zum 01.01.2012 von 19,9 auf 19,6 % gesenkt.

Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge je zur Hälfte. In der GKV fällt allerdings ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % an, der vom Mitglied allein zu tragen ist. Damit übernehmen vom neuen GKV-Beitragssatz in Höhe von 15,5 % Arbeitnehmer 8,2 % und Arbeitgeber 7,3 %. Zukünftige Beitragserhöhungen sollen laut dem Willen der Bundesregierung nur noch zulasten der Arbeitnehmer gehen.

Seit 01.01.2009 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung, und damit in allen Sozialversicherungszweigen, bundeseinheitliche Beitragssätze. Wie bisher gilt für besondere Personenkreise ein ermäßigter Beitragssatz, 2012: 14,9 % (Arbeitnehmeranteil: 7,9 %). Dieser gilt grundsätzlich für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch, ausgenommen sind u. a. gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge. In den meisten Fällen übernimmt die beitragsabführende Stelle wie Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Bundesagentur die Berechnung und Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge.

Seit 2009 werden die GKV-Beiträge, ergänzt durch Steuermittel, taggleich an den Gesundheitsfonds weitergeleitet, aus dem dann pauschale Zuweisungen an die Krankenkassen zurückfließen, die sich aus Alter, Geschlecht und Diagnosen jedes Versicherten errechnen. Reichen die Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, ist neben dem bundeseinheitlichen Beitragssatz ein kassenindividueller Zusatzbeitrag zu erheben, der von den Mitgliedern allein zu tragen ist. Werden Überschüsse erwirtschaftet, sind diese in Form von Prämien an die Mitglieder zurückzuzahlen oder für eine Ausweitung des Leistungsangebotes zu verwenden. Die gute Nachricht:

Die BKK RWE erhebt bis Ende 2012 garantiert keinen Zusatzbeitrag!

Beiträge zur Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung gilt unverändert ein Beitragssatz von 1,95 % bzw. 2,2 % für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr. Hier werden die Beiträge wie auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Mitglieder der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind von der Zahlung des Beitragszuschlags ausgenommen, ebenso Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II sowie im Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst Tätige.

Jahresarbeitsentgelt und Versicherungspflicht der Arbeitnehmer/innen

Von 2007 bis 2010 waren Arbeitnehmer/innen erst dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatte. Dieser Wert bezeichnet das Jahresbruttoeinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Seit 2011 reicht wieder das einmalige Überschreiten für eine Befreiung aus. In diesem Fall steht es Ihnen frei, ob und bei welchem Versicherer Sie sich krankenversichern. Natürlich kann bei einem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Mitgliedschaft bei der BKK RWE freiwillig fortgesetzt werden, mit klaren Vorteilen: Sie sind damit auch bei Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse gesetzlich abgesichert, zahlen bei Gesundheitsrisiken wie Krankheit oder Alter keine erhöhten Beiträge und können gesetzliche Leistungen wie Krebsvorsorge oder Psychotherapie in Anspruch nehmen, die in der privaten Krankenversicherung nicht einheitlich geregelt sind. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2012 beträgt 50.850 € (2011: 49.500 €,  2010: 49.950 €), für seit dem 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung (PKV) Versicherte 45.900 € (2011: 44.550 €, 2010: 45.000 €).

Beitragsbemessungsgrenzen

Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen (BBG). Diese legen das Einkommen fest, das in die Berechnung der Beiträge höchstens einfließt. So werden z. B. bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.500 € nur aus 3.825 € (45.900 € jährlich) GKV-Beiträge abgeführt. Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. In der Rentenversicherung und Arbeitsförderung gibt es nach wie vor unterschiedliche Werte für „Ost“ und „West“.

Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen (BBG Jahresbrutto in €) ab 01.01.2011

Versicherungszweig Beitragssatz in % BBG West BBG Ost
Krankenversicherung 15,5 45.900 45.900
Pflegeversicherung 1,95/2,2 45.900 45.900
Rentenversicherung 19,9 67.200 57.600
Arbeitslosenversicherung 3,0 67.200 57.600

Weitere Grenzwerte in der GKV auf einen Blick

  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: 50.850 € (monatlich 4.237,50 €); seit 31.12.2002 PKV-versichert: 45.900 € (monatlich: 3.825 €)
  • Geringfügigkeitsgrenze (monatlich): 400 €
  • Geringverdienergrenze (monatlich): 325 €
  • Mindestbemessungsgrundlage (monatlich): hauptberuflich Selbstständige: 1.968,75 €, Existenzgründer: 1.312,50 €, andere freiwillig Versicherte: 875 €

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Rentenversicherung liegt der bundeseinheitliche Beitragssatz bei 19,6 %. Sonderfall: Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen richtet sich nach der Pflegestufe der gepflegten Person und dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Der bundeseinheitliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt 3,0 %. Beide Beiträge werden im Fall von Arbeitnehmern und Empfängern gesetzlicher Rente je hälftig von Beitragszahler und abführender Stelle getragen.

Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte

Bei der Ermittlung der monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte werden beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 875 € (Mindestbemessungsgrundlage) angenommen. Für freiwillig versicherte, hauptberuflich Selbstständige werden 1.968,75 €, für Existenzgründer 1.312,50 € zugrunde gelegt.

Beiträge aus Pensionen, Betriebsrenten oder ähnlichen Bezügen

Versicherungspflichtige, die neben ihrem Arbeitsentgelt oder der gesetzlichen Rente noch eine Pension oder eine Betriebsrente erhalten, müssen aus diesen Bezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, wenn die Bezüge 127,75 € im Monat übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung, als monatliche Rente gezahlt werden oder aus dem Ausland stammen.

Studentische Krankenversicherung

Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung liegen bei 64,77 € im Monat zuzüglich 11,64 € zur Pflegeversicherung bzw. 13,13 € für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr. Anspruch auf die studentische Krankenversicherung haben Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder dem 30. Geburtstag. Eine Verlängerung kann u. a. bei Geburt eines Kindes, Behinderung, zweitem Bildungsweg, längerer Erkrankung, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst, Wartezeiten oder Betreuung behinderter Familienangehöriger gewährt werden.

Familienversicherung

Die Gesamteinkommensgrenze für familienversicherte Angehörige liegt auch 2012 bei 365 € monatlich. Übt der Angehörige eine geringfügig entlohnte Beschäftigung („Minijob“) aus, erhöht sich die Einkommensgrenze auf 400 €.

Beachten Sie auch: Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen und Belastungsgrenzen